Zwei schöne Formulierungen vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages:
Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie viele Rechtsetzungsverfahren mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von der Änderung der Kompetenzgrundlagen betroffen sein werden. Solche Vorhaben, für die nach dem Vertrag von Lissabon nicht nur die Beteiligungsform des EP, sondern auch die Mehrheitserfordernisse im Rat andere sein werden, werden womöglich erst nach Inkrafttreten des Vertrags von der Kommission vorgelegt und in Rat und Parlament behandelt werden.
und:
Es wird diskutiert, die Rechte des EP bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen von interinstitutionellen Vereinbarungen auszuweiten. So wird vorgeschlagen, im Vorgriff auf die neuen Regelungen in laufenden Gesetzgebungsverfahren bereits jetzt die durch den Vertrag von Lissabon erweiterten Rechte in Anspruch zu nehmen, damit es nicht zu einer „künstlichen Verzögerung“ dieser Verfahren komme.
Die “künstliche Verzögerung” ist wohl der Neusprechausdruck für den Begriff des “demokratischen Verfahrens”.
